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   BVerfG, 26.06.1997 - 1 BvR 1190/93   

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https://dejure.org/1997,5674
BVerfG, 26.06.1997 - 1 BvR 1190/93 (https://dejure.org/1997,5674)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.1997 - 1 BvR 1190/93 (https://dejure.org/1997,5674)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 1997 - 1 BvR 1190/93 (https://dejure.org/1997,5674)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Privatklinik - Krankenhausplan - Bayern - Grundsätzliche Bedeutung - Berufswahl - Berufsausübung - Gemeinwohlbelange - Krankenhausfinanzierungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aufnahme einer Privatklinik in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1997 - 1 BvR 1190/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die wirtschaftlichen Belastungen des Krankenhausträgers, der nicht in den Krankenhausplan aufgenommen wird, so schwerwiegend, daß sie einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfGE 82, 209 (230 f.) [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86]).

    Nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung wiegen so schwer, daß sie gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Krankenhausträgers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen (BVerfGE 77, 84 (106); 82, 209 (231) [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86]).

    Die bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhauspflege ist ein unverzichtbarer Teil der Gesundheitsversorgung, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut ansieht (BVerfGE 78, 179 (192); 80, 1 (24); 82, 209 (230) [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86]).

    Er wirkt sich in erster Linie auf die gesetzliche Krankenversicherung aus, deren finanzielle Stabilität große Bedeutung für das Gemeinwohl hat (vgl. BVerfGE 70, 1 (29); 82, 209 (230) [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86]).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1997 - 1 BvR 1190/93
    Beim Erlaß des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durfte der Gesetzgeber daher im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative und seines Prognosespielraums, die ihm bei der Beurteilung künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zustehen (vgl. BVerfGE 50, 290 (331 ff.); Urteil des Ersten Senats vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, Umdruck S. 67) davon ausgehen, daß die mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz verfolgten Gemeinwohlbelange so schwer wiegen, daß sie gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Krankenhausträgers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen.

    Wegen der anfänglichen Ungewißheit der Zielerreichung und der Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit muß der Gesetzgeber aber die weitere Entwicklung beobachten und gegebenenfalls eine Nachbesserung der Regelung vornehmen (vgl. BVerfGE 49, 89 (130) [BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77]; 50, 290 (335) [BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79]; 57, 139 (162 f.); Urteil des Ersten Senats vom 8. April 1997, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1997 - 1 BvR 1190/93
    Beim Erlaß des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durfte der Gesetzgeber daher im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative und seines Prognosespielraums, die ihm bei der Beurteilung künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zustehen (vgl. BVerfGE 50, 290 (331 ff.); Urteil des Ersten Senats vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, Umdruck S. 67) davon ausgehen, daß die mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz verfolgten Gemeinwohlbelange so schwer wiegen, daß sie gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Krankenhausträgers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen.

    Wegen der anfänglichen Ungewißheit der Zielerreichung und der Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit muß der Gesetzgeber aber die weitere Entwicklung beobachten und gegebenenfalls eine Nachbesserung der Regelung vornehmen (vgl. BVerfGE 49, 89 (130) [BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77]; 50, 290 (335) [BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79]; 57, 139 (162 f.); Urteil des Ersten Senats vom 8. April 1997, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1997 - 1 BvR 1190/93
    Wegen der anfänglichen Ungewißheit der Zielerreichung und der Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit muß der Gesetzgeber aber die weitere Entwicklung beobachten und gegebenenfalls eine Nachbesserung der Regelung vornehmen (vgl. BVerfGE 49, 89 (130) [BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77]; 50, 290 (335) [BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79]; 57, 139 (162 f.); Urteil des Ersten Senats vom 8. April 1997, a.a.O.).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1997 - 1 BvR 1190/93
    Wegen der anfänglichen Ungewißheit der Zielerreichung und der Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit muß der Gesetzgeber aber die weitere Entwicklung beobachten und gegebenenfalls eine Nachbesserung der Regelung vornehmen (vgl. BVerfGE 49, 89 (130) [BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77]; 50, 290 (335) [BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79]; 57, 139 (162 f.); Urteil des Ersten Senats vom 8. April 1997, a.a.O.).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1997 - 1 BvR 1190/93
    Die bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhauspflege ist ein unverzichtbarer Teil der Gesundheitsversorgung, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut ansieht (BVerfGE 78, 179 (192); 80, 1 (24); 82, 209 (230) [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86]).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1997 - 1 BvR 1190/93
    Die bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhauspflege ist ein unverzichtbarer Teil der Gesundheitsversorgung, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut ansieht (BVerfGE 78, 179 (192); 80, 1 (24); 82, 209 (230) [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86]).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1997 - 1 BvR 1190/93
    Nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung wiegen so schwer, daß sie gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Krankenhausträgers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen (BVerfGE 77, 84 (106); 82, 209 (231) [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86]).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1997 - 1 BvR 1190/93
    Er wirkt sich in erster Linie auf die gesetzliche Krankenversicherung aus, deren finanzielle Stabilität große Bedeutung für das Gemeinwohl hat (vgl. BVerfGE 70, 1 (29); 82, 209 (230) [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86]).
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2001 - 11 L 2984/00

    Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines von der Landesschiedsstelle für die

    Weiterhin ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von Maßnahmen des Krankenhausfinanzierungsrechts mit Art. 12 Abs. 1 GG die bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhauspflege als unverzichtbarer Teil des besonders wichtigen Gemeinschaftsguts der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung einzustufen; dabei hat auch der soziale Aspekt der Kostenbelastung im Gesundheitswesen erhebliches Gewicht (BVerfG, Beschl. v. 12.6.1990, a.a.O., S. 230; Beschl. v. 26.6.1997 - 1 BvR 1190/93 - vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 - 1 BvR 449, 523, 700, 728/82 -, BVerfGE 70, 1,29).
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